Pflegezeit

Pflegezeit – Freistellung bis 6 Monate

Das Pflegezeitgesetz ist ein Arbeitsschutzgesetz. Rechtsgrundlage der „Pflegezeit“ ist § 3 PflegeZG. Die Pflegezeit soll dem Beschäftigen ermöglichen, seine Berufstätigkeit zu unterbrechen, um bis zu 6 Monate die Versorgung eines näheren Angehörigen durchzuführen.

„Ihr Arbeitgeber kann die von Ihnen gewünschte Reduzierung der Stundenzahl nur dann ablehnen, wenn es dringende betriebliche Gründe gibt“[1]. Welche Gründe dies sein können, ist dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nachempfunden.[2]

[1] Urdze und Drozdzynski 2019, S. 80
[2] Vgl. Hauner 2021, S. 77

Checkliste

Eine Checkliste zu Freistellungen nach dem Pflegezeit und dem Familienpflegezeit-gesetz finden Sie unter folgendem Link.

 Soziale Absicherung als Pflegeperson möglich!

Während der Pflegezeit werden Sozial-versicherungen wie z.B. Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung nur in dem Umfang vom Arbeitgeber weitergezahlt, wie man tatsächlich beschäftigt ist. Das bedeutet bei vollständiger Freistellung entfällt der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber. Man muss daher rechtzeitig mit der Pflegekasse in Kontakt treten und sich als Pflegeperson eintragen.

Das Wichtigste zur Pflegezeit

Begleitung in der letzten Lebensphase
(§ 3 Abs. 6 PflegeZG)

„Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.“[1]

Inhalte der ärztlichen Bescheinigung

Im ärztlichen Zeugnis, das für die Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase, dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss, müssen folgende Informationen enthalten sein:

Fortgeschrittenes Stadium der Erkrankung
Aus dem Attest muss hervorgehen, dass eine schwere Erkrankung vorliegt, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet

Ausschluss der Heilung
Eine Chance auf Heilung der Erkrankung muss ausgeschlossen werden.

Erfordernis palliativer Behandlung
Eine palliative Behandlung der Erkrankung muss notwendig sein.

Begrenzte Lebenserwartung
Die Lebenserwartung muss auf wenige Wochen oder Monate begrenzt sein.

[1] Hauner 2021, S. 76

GUT ZU WISSEN:

Freistellung bis zu 3 Monate

Der Beschäftigte kann für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase bis zu drei Monate von der Arbeit freigestellt werden. Dabei kann schon einmal Pflegezeit und Familienpflegezeit in Anspruch genommen worden sein. Es darf jedoch insgesamt die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden.

Kein Pflegegrad notwendig

„Anders als bei der Pflegezeit muss der nahe Angehörige nicht pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung sein.“[1]

Krankenhaus und Hospiz möglich

Ob der Angehörige im Krankenhaus, einer Palliativstation oder in einem Hospiz versorgt wird, hat keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch. Hospize und Krankenhäuser werden nicht als stationäre Einrichtungen im Sinne des SGB VI gewertet.

Sonstige Regelungen wie Pflegezeit

Ankündigungsfrist (10 Tage), soziale Absicherung und Betriebsgröße beachten sowie mögliche finanzielle Einbußen berücksichtigen

Anschluss an Familienpflegezeit möglich

Dies muss nicht nahtlos erfolgen. Die Gesamtdauer von insgesamt 24 Monaten darf nicht überschritten werden.

[1] Baake 2021, S. 148

Wer zahlt das Gehalt während der Pflegezeit?

Während der vollständigen Freistellung im Rahmen der Pflegezeit bekommt man weder Gehalt noch Sozialversicherungsbeiträge weitergezahlt. „Es ist daher für Sie sehr wichtig, sich zum Beispiel mit Fragen zu Ihrer Krankenversicherung auseinanderzusetzen.“[1] Ebenso sinnvoll ist es, sich bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen über die Renten- und Krankenversicherungsbeiträge während der Phase der Pflege zu informieren. Wenn man weniger als 15 Stunden arbeitet, fällt der ursprüngliche Krankenversicherungs-schutz weg. Die Pflegekasse übernimmt in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die eingetragene Pflegeperson. Diese kann unter Umständen Zuschüsse für die Dauer der Pflegezeit erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung wirbt zum Beispiel auf der Internetseite sogar damit, dass sich die Pflege auch für die Rente lohnt.[2] Weitere Informationen zur sozialen Absicherung der Pflegeperson werden in Kapitel 4.2 erläutert.

[1] Urdze und Drozdzynski 2019, S. 80

[2] https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Angehoerige-pflegen/angehoerige-pflegen_node.html

Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger § 3 Abs. 5 PflegeZG

„Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen.“[1]

Die Besonderheit:

Der minderjährige Pflegebedürftige kann auch stationär versorgt werden und muss nicht in der Häuslichkeit sein.

[1] Hauner 2021, S. 75f