„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflege-maßnahmen und pflegerischen Betreuungs-maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.“ [1](§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI)
Das „Pflegegeld“ ist eine Geldleistung, die abhängig von der Höhe des Pflegegrades ist.
Pflegegeld
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Pflegegrad |
Betrag |
Beratungsintervall |
1 |
– |
– |
2 |
316,00 Euro |
6 Monate |
3 |
545,00 Euro |
6 Monate |
4 |
728,00 Euro |
3 Monate |
5 |
901,00 Euro |
3 Monate |
Der Betrag wird im Voraus jedes Monats auf das Konto des Pflegebedürftigen (oder der angegebenen Person) überwiesen. Das Geld ist nicht als (Arbeits-)Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen gedacht, sondern kann eher als eine Art freiwillige Aufwandsentschädigung und Anerkennung für die private Pflege verstanden werden. Einen rechtlichen Anspruch auf den Geldbetrag hat die Pflegeperson nicht. Dafür muss das Pflegegeld auch nicht steuerlich als Einnahme angegeben werden.
Reicht das Pflegegeld aus, um die pflegerische Versorgung zu gewährleisten?
Folgende Fragen sollte man mit „Ja“ beantworten können, damit diese Option in Betracht kommt
GUT ZU WISSEN:
Wenn ein Pflegedienst zusätzlich unterstützen soll und man beantragt Pflegesachleistungen, dann verfällt der Anspruch auf das Pflegegeld anteilig oder ganz. Wenn Pflegegeld trotz Leistungen eines Pflegedienstes weitergezahlt werden soll, dann müssen Kombinationsleistungen beantragt werden!
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[1] https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/37.html
[2] https://dejure.org/gesetze/SGB_XI/37.html
[3] Vgl. Wieprecht und Wieprecht-Kotzsch 2021, S. 133, BMG 2021, S. 11
[4] Wieprecht und Wieprecht-Kotzsch 2021, S. 125