Als „Pflegesachleistung“ bezeichnet der Gesetzgeber den Geldbetrag, den anerkannte ambulante Leistungserbringer für die Pflege in der Häuslichkeit mit der Pflegekasse verrechnen können. Die Pflegesachleistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
Dazu zählen:
„Mit den ambulanten Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes oder ambulanten Betreuungs-dienstes oder von Einzelkräften in Anspruch nehmen, die mit der Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben.“[1]
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Pflegesachleistung |
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Pflegegrad |
Betrag |
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1 |
125,00 Euro* |
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2 |
724,00 Euro |
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3 |
1363,00 Euro |
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4 |
1693,00 Euro |
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5 |
2095,00 Euro |
* Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für Leistungen des ambulanten Pflegedienstes einsetzen
[1] BMG 2021a, S. 11
Körperbezogene Pflegemaßnahmen
z.B. Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit.[1] D.h. pflegerische Maßnahmen in den Bereichen[2]
„(…) Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
(häusliche Pflegehilfe), z.B. Kochen oder Reinigen der Wohnung: „Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflege-bedürftigen und Pflegepersonen.“[4]
[1] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegedienst-und-pflegesachleistungen.html
[2] §§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, 14 Abs. 2 SGB XI
[3] § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB XI
[4] § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI
GUT ZU WISSEN:
Ambulante Pflegesachleistungen können mit Pflegegeld kombiniert werden.