Aubisoka — Aufklärung durch Bildung und soziale Kampagnen Mitzeichnen

Aubisoka · Aufklärung durch Bildung und soziale Kampagnen

Wir klären auf.
Wir helfen denen, die helfen.

Offener Brief · Pflegeneuordnungsgesetz

Pflegegrad 1 darf nicht in die Lücke fallen.

Am 30. September hat das Bundeskabinett das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Ab Januar 2027 soll es bei Pflegegrad 1 keinen Entlastungsbetrag mehr geben. Dazu haben wir einen offenen Brief geschrieben. Lies ihn und zeichne mit, als Organisation oder als Privatperson.

Offener Brief

Pflegegrad 1 darf nicht in die Lücke fallen

An die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag, die Sächsische Staatsregierung und die Pflegeselbstverwaltung

Dresden, den 4. Oktober 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Unternehmen, Vereine, Pflegekräfte, Angehörige und Fachleute, die jeden Tag mit den Menschen arbeiten, über die im Pflegeneuordnungsgesetz entschieden wird. Wir schreiben Ihnen, weil dieses Gesetz eine Versorgungsform beendet, bevor die Nachfolge existiert.

Was wir nicht behaupten: Dass die Pflegeversicherung ohne Reform auskommt. Die Finanzlage ist real, und niemand von uns bestreitet den Handlungsdruck. Wir wenden uns nicht gegen eine Reform, sondern gegen eine Reihenfolge.

Worum es geht. Der Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, streicht den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zum 1. Januar 2027 vollständig, auch für alle, die ihn heute erhalten. Zugleich ist die Verhinderungspflege keine eigene Leistung mehr, und die Kasse erstattet stundenweise Entlastung nicht mehr auf Antrag. Das Geld verteilt sich auf ein höheres Pflegegeld, ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr für Akutsituationen und Kurzzeitpflege und ein Sozialraumbudget von 175 Euro im Monat, das nur noch ab Pflegegrad 2 und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gilt.1

Die Angebote selbst bleiben erlaubt. Die Anerkennung nach Landesrecht bleibt, die Schulungspflicht auch. Was wegfällt, ist nicht die Erlaubnis, sondern die Zahlungsfähigkeit der Menschen, die diese Hilfe abrufen. Ein Angebot, das erlaubt bleibt, aber niemanden mehr hat, der es bezahlen kann, ist rechtlich unversehrt und wirtschaftlich beendet.

Was das allein in Sachsen bedeutet. In Sachsen haben 58.276 Menschen Pflegegrad 1.2 Rund 14.900 von ihnen nutzen heute Hilfe, die aus dem Entlastungsbetrag bezahlt wird. Das sind gut 23 Millionen Euro im Jahr, bei voller Nutzung wären es 92 Millionen. Allein daran hängen rund 600 bis 700 Vollzeitstellen, an Köpfen 1.100 bis 1.300 Beschäftigte.3 Dazu kommt die stundenweise Verhinderungspflege, die die Kasse künftig nicht mehr erstattet. Wie viel davon heute bei anerkannten Angeboten ankommt, weist keine Statistik aus, deshalb rechnen wir es nicht hinzu. Es sind überwiegend Frauen, oft in Teilzeit, oft Quereinsteigerinnen nach der Familienphase. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft warnt: „Betreuungsangebote, die über die letzten Jahrzehnte aufgebaut wurden, drohen wegzufallen, weil sie ohne Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden können.“4

Die Risiken und ihre Folgen. Kleine Anbieter mit zwei bis fünf Kräften haben keine Rücklagen für ein Jahr mit deutlich weniger Einnahmen. Viele haben investiert, in Fahrzeuge, Ausstattung, Schulungen und Software. Die Reform bringt zusätzlich Umstellungskosten: Flyer, Website und Verträge müssen neu gemacht werden, weil die Leistungen anders heißen, und Konzepte müssen an neue rechtliche Voraussetzungen angepasst werden, sobald die Länder ihre Verordnungen ändern. Diese Kosten tragen Unternehmen ohne Rücklagen, die ihren Kräften oft kaum mehr als den Mindestlohn zahlen können. Es drohen Entlassungen, Insolvenzen und Schließungen, und mit ihnen fällt eine Versorgungsstruktur weg, die über zehn Jahre gewachsen ist. Die Folgen tragen zuerst die Angehörigen, auf die die Betreuung zurückfällt. Bei Pflegegrad 1 kommt eine frühere Verschlechterung hinzu, weil die Begleitung fehlt, die Menschen mit beginnender Demenz im Alltag stabil hält. Der Entwurf will die Leistungen bei Pflegegrad 1 ausdrücklich auf Prävention ausrichten.5 Mit der Streichung wird das Gegenteil erreicht.

Was mit dem Entlastungsbetrag verloren geht. Für viele Menschen mit beginnender Demenz ist der Entlastungsbetrag die einzige Leistung, mit der sie sich Hilfe im Alltag holen können. Bundesweit haben 685.203 Menschen Pflegegrad 1.6 Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, zu der Caritas und Diakonie gehören, sieht „den ersatzlosen Wegfall jeglicher Entlastungsleistung für den PG 1“ kritisch, „da auch PG 1 einen Bedarf an Alltagsbegleitung hat“.7 Mit 131 Euro im Monat kommt stundenweise jemand ins Haus, der da ist, mit ihnen spazieren geht, ins Gespräch kommt und dem Tag eine Struktur gibt.8 Diese Betreuung ist bereits Prävention. Sie hält Menschen länger selbstständig in der eigenen Wohnung und ihre Angehörigen länger gesund. Wer sie streicht, nimmt die Hilfe genau dort weg, wo sie am wenigsten kostet und am meisten verhindert.

Der Entlastungsbetrag ist zudem die günstige Lösung. Die anerkannten Angebote arbeiten zu Preisobergrenzen, die das Land festlegt. Fällt diese Hilfe weg, bleibt der Pflegedienst, und der ist teurer. Für Betreuung hat er ohnehin keine Zeit: Seine Einsätze sind nach Leistungen und Minuten getaktet, für das Dasein und das Gespräch ist darin kein Platz. Was heute an Betreuung gespart wird, kommt später als Pflegeeinsatz, Klinikaufenthalt oder Heimplatz zurück, und dann teurer.

Was wir begrüßen, und warum es ohne Pflegegrad 1 nicht trägt. Wir begrüßen, dass das Sozialraumbudget künftig nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann. Damit liegt die Betreuung bei denen, die dafür geschult sind. Auch die Anhebung von 131 auf 175 Euro im Monat1 ist ein guter Schritt, aber sie reicht nicht. Wer Pflegegrad 3 hat, braucht mehr Pflege als jemand mit Pflegegrad 2, und seine Angehörigen sind auf mehr Unterstützung angewiesen. Das Sozialraumbudget hält ihnen den Rücken frei. Es sollte deshalb mit dem Pflegegrad steigen. In der Praxis entscheidet aber der erste Kontakt, wer eine Familie später begleitet. Dieser erste Kontakt entsteht heute oft bei Pflegegrad 1, über den Entlastungsbetrag. Fällt er weg, lernt die Familie zuerst den Pflegedienst kennen, der über die Beratungsbesuche ohnehin ins Haus kommt, und fragt ihn später auch nach Betreuung. Diese Betreuung geht dann vom Sachleistungsbudget ab, und das ist begrenzt. Was ein Pflegedienst an Betreuung leistet, fehlt für die Pflege. Die pflegerische Versorgung wird enger, gerade dort, wo sie gebraucht wird. Auch das spricht dafür, die Leistung bei Pflegegrad 1 zu erhalten.

Der Nachfolger ist angekündigt, aber es gibt ihn nicht. Statt des Entlastungsbetrags soll bei Pflegegrad 1 die Pflegebegleitung treten. Wir halten diesen Gedanken für richtig. Eine Begleitung, die früh ansetzt, Familien ein Versorgungsnetz aufbauen hilft und Überlastung verhindert, ist fachlich das Bessere.

Nur sieht der Entwurf selbst die Pflegebegleitung erst ab dem 1. Januar 2029 vor. Für 2027 sind dafür keine Mittel eingeplant, für 2028 300 Millionen und ab 2029 500 Millionen Euro im Jahr.9 Der Entlastungsbetrag fällt aber schon am 1. Januar 2027 weg. Zwei Jahre lang haben Menschen mit Pflegegrad 1 weder das eine noch das andere.

Und auch 2029 trifft der Anspruch auf eine Lücke: Für diese Rolle gibt es heute kein Curriculum, keine Qualifikationsordnung, keine Vergütungssystematik und keine einzige ausgebildete Fachkraft. Empfehlungen zur Qualifikation sollen erst bis zum 30. September 2027 vorliegen.10 Es gibt niemanden, der dafür ausbildet, weil niemand weiß, worauf.

Die Fachkräfte, auf die es dann ankommt, fehlen schon heute. Die Bundesagentur für Arbeit stellt seit Jahren einen erheblichen Fachkräftemangel in allen examinierten Pflegeberufen fest. In den kommenden zehn Jahren werden rund 389.000 Pflegekräfte aus Altersgründen aus dem Beruf ausscheiden.11 Wer heute in der Pflege arbeitet, ist deutlich häufiger krank als andere Beschäftigte: 27,8 Fehltage im Jahr gegenüber 17,7 im Durchschnitt aller Berufe, in der Altenpflege 32,7. Allein wegen psychischer Erkrankungen fehlen Pflegekräfte 5,7 Tage im Jahr, alle Berufe zusammen 3,3.12 Das Burnout-Risiko liegt in der Pflege nahezu doppelt so hoch wie in anderen Berufen.13 Wenn die stundenweise Betreuung wegfällt, landet sie bei Pflegediensten und Pflegefachkräften, die schon heute an ihrer Grenze arbeiten. Die anerkannten Angebote entlasten genau diese Fachkräfte.

Deshalb bitten wir Sie um zehn Dinge:

1. Die Verhinderungspflege muss bei den anerkannten Angeboten im Alltag bleiben. Das ist unsere wichtigste Forderung. Die stundenweise Verhinderungspflege muss auch künftig von Angeboten zur Unterstützung im Alltag erbracht werden dürfen, ausdrücklich auch von denen, die nach Landesrecht anerkannt sind. Der Entwurf erstattet die stundenweise Verhinderungspflege nicht mehr. Über das Sachleistungsbudget dürfen nur zugelassene Dienste abrechnen, anerkannte Angebote ohne Versorgungsvertrag bleiben auf das Sozialraumbudget beschränkt. Ins Sachleistungsbudget kommen sie nur über eine Zulassung als Betreuungsdienst, mit verantwortlicher Fachkraft, 460 Stunden Leitungsweiterbildung, Tarifbindung und Prüfung durch den Medizinischen Dienst.14 Für einen Anbieter mit zwei bis fünf Kräften ist das nicht zu leisten.

Die anerkannten Angebote entlasten pflegende Angehörige im Alltag, bevor etwas zusammenbricht. Ein Überbrückungsbudget, das Akutsituationen und Kurzzeitpflege bezahlt, kommt zum Einsatz, wenn es zu spät ist, und ist dann teurer.

Der Entwurf begründet den Umbau auch mit Missbrauch, der bei der Verhinderungspflege festgestellt worden sei. Gegen Missbrauch hilft Kontrolle, nicht Streichung. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge schreibt dazu: „Missbrauchspotenziale sollten auf andere Weise verhindert werden, als durch die Streichung einer wichtigen Leistung.“15 Wege dafür gibt es mehrere. Anerkannte Angebote führen Buch über jeden Einsatz: wer, wann, wie lange, welche Leistung, mit Unterschrift. Die Kassen können diese Leistungsnachweise einsehen. Die Abrechnung kann direkt zwischen Anbieter und Kasse laufen statt über eine Erstattung an die Familie, eine solche Abtretung sieht der Entwurf für das Sozialraumbudget bereits vor.16 Leistungsnachweise lassen sich elektronisch übermitteln und stichprobenartig prüfen. Und die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3, die der Entwurf beibehält,17 bringen ohnehin regelmäßig eine Fachkraft ins Haus, die Auffälligkeiten erkennen und melden kann. So erreicht man das Ziel des Entwurfs, ohne die Hilfe abzuschaffen.

2. Keine Benachteiligung der anerkannten Angebote nach Landesrecht: gleiche Regeln für Betreuung und eine Preisobergrenze, die die Kosten trägt. So wie es Fachleute für Pflege gibt, gibt es Fachleute für Betreuung. Wer stundenweise bei einem Menschen mit Demenz bleibt, damit die Angehörige zum Arzt, zur Arbeit oder einfach einmal zur Ruhe kommen kann, leistet Betreuung. Die anerkannten Angebote müssen ihre Kräfte dafür schulen und fortbilden, in Sachsen mit 40 Stunden Basisschulung,18 und sie rechnen zu Preisobergrenzen ab, die das Land festlegt, in Sachsen derzeit höchstens 42,45 Euro je Stunde. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2025.19 Der Mindestlohn ist seitdem von 12,82 auf 13,90 Euro gestiegen und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro, zusammen um fast 14 Prozent.20 Die Lohnkosten wachsen, die Obergrenze wächst nicht von selbst mit. In diesen Preis muss alles passen, was ein Angebot kostet:

  • die Kräfte selbst, mit Lohnfortzahlung, wenn sie krank sind,
  • Schulung und Fortbildung,
  • ein Fahrzeug mit Versicherung, Wartung und Kraftstoff, dazu der Führerschein zur Fahrgastbeförderung mit ärztlicher Untersuchung, sobald zur Betreuung eine Fahrt gehört,21
  • Diensthandys und Software für Einsatzplanung, Dokumentation und Abrechnung,
  • Versicherungen, Buchhaltung, Steuerberatung und Steuererklärung,
  • die Fahrt-, Beratungs- und Dokumentationszeiten, die nicht gesondert abgerechnet werden dürfen,19
  • das Porto, weil manche Kassen Leistungsnachweise nur im Original annehmen.

Dazu kommen Ausfälle, die niemand bezahlt. Wird eine Kraft krank oder kündigt sie, müssen Einsätze abgesagt oder neu besetzt werden. Zieht eine betreute Person ins Heim oder stirbt sie, fällt die Einnahme von einem Tag auf den anderen weg. Bezahlt wird oft erst nach Monaten. Unter diesen Preisobergrenzen lassen sich keine Rücklagen bilden. Das trifft gerade kleine Unternehmen und Freiberuflerinnen, die dieses Feld vor Ort tragen. Wer mit eigenem Einsatz eine solche Hilfe aufbaut, verdient Unterstützung statt neuer Hürden.

Pflegedienste können dieselbe Betreuung über das Sachleistungsbudget abrechnen, zu ihren vereinbarten Sätzen und ohne dass ihr Betreuungspersonal eine solche Schulung nachweisen muss. Benachteiligt werden damit gerade die Anbieter, die sich für Betreuung qualifiziert haben. Die anerkannten Angebote nach Landesrecht dürfen gegenüber Pflegediensten nicht schlechter gestellt werden. Wir bitten deshalb um zweierlei: gleiche Regeln, also dieselbe Qualifizierung für alle, die stundenweise betreuen und entlasten, ob im Pflegedienst oder im anerkannten Angebot. Und Preisobergrenzen, die die tatsächlichen Kosten decken und mit dem Mindestlohn und den übrigen Kosten automatisch steigen. Der Entwurf verpflichtet die Länder ohnehin, die zulässigen Preise neu zu regeln.22 Das ist die Gelegenheit, sie an den Kosten auszurichten.

3. Keine Streichung ohne funktionierende Nachfolge. Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll erst entfallen, wenn die Pflegebegleitung tatsächlich abrufbar ist, nach dem Entwurf also frühestens 2029:9 mit Qualifikationsordnung, Vergütung und verfügbaren Kräften. Ein Stichtagswechsel ohne diese drei Voraussetzungen erzeugt eine Versorgungslücke, die niemand gewollt hat.

4. Bei Pflegegrad 1 nach Bedarf entscheiden, nicht pauschal. Wenn der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nicht für alle bleibt, dann zumindest für die, die ihn erkennbar brauchen. Eine Demenzdiagnose gehört dazu, ebenso Erkrankungen, die den Alltag einschränken, lange bevor viel Pflege nötig ist: eine Sehbehinderung, Rheuma, COPD, Herzinsuffizienz, Polyneuropathie oder eine Depression. Diese Diagnosen sind den Kassen bekannt. Mit einem einfachen Häkchen im Antrag könnte die antragstellende Person erlauben, dass der Medizinische Dienst sie für die Begutachtung einsieht, oder sie reicht die Diagnosen selbst ein, damit die Leistung gewährt wird. Das kostet keinen zusätzlichen Termin und bringt die Hilfe dorthin, wo sie wirkt.

5. Eine Übergangsregelung von mindestens 24 Monaten für nach Landesrecht anerkannte Angebote, damit gewachsene Strukturen umbauen können, statt zu schließen.

6. Die Pflegebegleitung erproben, bevor sie zum Rechtsanspruch wird. Die Modellvorhaben der Länder sind dafür da. Wir bieten ausdrücklich an, daran mitzuwirken: ein Curriculum zu entwickeln, Dokumentation und Wirkungsmessung aufzubauen und die Ergebnisse offenzulegen. Bis 2029 bleibt Zeit, sie zu erproben. Wer 2027 und 2028 erprobt, hat 2029 ein Verfahren. Ohne Erprobung beginnt 2029 jeder bei null.

7. Beratung und Schulung nach Qualifikation öffnen, nicht nach Grundberuf. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI setzt heute neben einer Weiterbildung von 400 Stunden, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einen bestimmten Erstberuf voraus: Pflegefachkraft, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialpädagogin.23 Wer diese Weiterbildung vollständig absolviert hat, soll Pflegeberatung anbieten dürfen, unabhängig vom Erstberuf. Ebenso sollen Ergotherapeuten, Sozialpädagogen und Demenzexperten Pflegekurse für Angehörige von Menschen mit Demenz nach § 45 SGB XI leiten dürfen. Diese Kurse erbringen heute nur Pflegefachkräfte. Und die anerkannten Angebote nach Landesrecht sollten durch ihre Fachkräfte Beratungsbesuche zum Sozialraumbudget anbieten dürfen, denn sie kennen die Angebote vor Ort, die daraus bezahlt werden. Gerade die Berufe, die im Alltag am längsten mit Menschen mit Demenz arbeiten, dürfen ihr Wissen bisher nicht an die Familien weitergeben. Für die neue Pflegebegleitung geht der Entwurf diesen Weg selbst: Sie soll durch multiprofessionelle Teams erbracht werden, und es muss sich „nicht in jedem Fall um eine Pflegefachperson handeln“.10 Dasselbe Prinzip sollte für Beratung und Pflegekurse gelten. Wer in Zeiten des Fachkräftemangels einen neuen Anspruch auf Begleitung schafft, kann es sich nicht leisten, qualifizierte Kräfte nach ihrem Erstberuf auszusortieren.

8. Betriebe entlasten, die Pflegelotsen ausbilden. Betriebliche Pflegelotsinnen und Pflegelotsen sind im Unternehmen die ersten Ansprechpartner, wenn bei Beschäftigten ein Angehöriger pflegebedürftig wird. Sie erklären die Pflegeversicherung, die Freistellungen nach Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz und den Weg zur Pflegeberatung. Der Sächsische Landesdemenzplan will diese Rolle ausdrücklich fördern.24 Ein Unternehmen, das dafür einen Mitarbeiter ausbilden lässt, zeigt die Bereitschaft, pflegesensibel zu sein, und verzichtet dafür auf Arbeitszeit. Dieser Bereitschaft sollte man entgegenkommen. Wir schlagen ein einfaches Verfahren vor: Jedes Unternehmen, das einen Pflegelotsen einsetzt, registriert sich. Die Schulung von 16 Unterrichtseinheiten, also zwölf Stunden, ist kostenfrei. Die Arbeitszeit dafür wird zur Hälfte erstattet: sechs Stunden zu 15 Euro, das sind 90 Euro je Pflegelotse.25 Der Betrag ist klein, aber er zeigt, dass diese Bereitschaft gewollt ist. Und mit der Registrierung entsteht erstmals ein Überblick, wie viele Betriebe Pflegelotsen haben.

9. Eine zentrale Übersicht über alle Modellvorhaben. In der Pflege wird an vielen Stellen erprobt: vom Bund, von den Ländern, den Kommunen und den Kassen. Es gibt keine öffentlich einsehbare Übersicht, die zeigt, welche Vorhaben laufen, mit welchen Projektmitteln, was die begleitenden Studien ergeben haben und welche Schritte daraus folgen. Wer ein neues Vorhaben plant, kann nicht prüfen, ob es das schon gab. Erfolgreiche Ansätze verschwinden mit dem Ende der Förderung, gescheiterte werden anderswo wiederholt. Für Außenstehende ist das nicht nachvollziehbar. Wir bitten um ein öffentliches Register aller Modellvorhaben in der Pflege: mit Träger, Laufzeit und Projektmitteln, mit Fragestellung und Studienergebnissen und mit den weiteren Schritten. Antragsteller und Projektpartner sollen sich mit der Bewilligung verpflichten, diese Angaben dort zu veröffentlichen. Es liegt im öffentlichen Interesse zu wissen, was mit Versichertengeldern und Steuermitteln geschieht. Gerade wenn die Pflegebegleitung erprobt werden soll (Punkt 6), braucht es diesen Überblick.

10. Die Zahlen zu Demenz offenlegen. Die Kranken- und Pflegekassen wissen aus ihren Abrechnungsdaten, wie viele Menschen mit welcher Form von Demenz wo leben. Öffentlich gibt es davon nur Ausschnitte: Hochrechnungen aus den Daten einzelner Kassen, bestenfalls auf Ebene der Landkreise und ohne Unterscheidung nach der Form der Demenz. Ein Landkreis ist für die Planung vor Ort zu grob, und ob eine Region vor allem Menschen mit Alzheimer oder mit vaskulärer Demenz versorgt, verändert, welche Hilfe gebraucht wird. Wir bitten darum, dass die Kassen diese Daten gemeinsam, regelmäßig und anonymisiert veröffentlichen: nach Postleitzahl, Geschlecht und Art der Demenz, mit einer Mindestfallzahl, damit kein Einzelfall erkennbar wird. Dass das geht, zeigen die Kassen selbst: Ihre Kreisauswertungen arbeiten bereits mit einer solchen Mindestzahl.26 Erst mit genaueren Zahlen lässt sich ehrlich planen, wo welche Hilfe gebraucht wird.

Wir bitten Sie, diese zehn Punkte im parlamentarischen Verfahren zu berücksichtigen, und wir stehen für Gespräche und für die Mitarbeit an der fachlichen Ausgestaltung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Liste, fortlaufend ergänzt unter aubisoka.de)

Quellen (26)
  1. Bundesministerium für Gesundheit, Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026: Sozialraumbudget § 45b neu (S. 46), Überbrückungsbudget § 39 neu (S. 41), Wegfall der Kostenerstattung bei Verhinderungspflege (S. 110 f.), Inkrafttreten zum 01.01.2027 (Art. 11, S. 72). Seitenzahlen nach der PDF-Datei. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/Kabinett-GE_Pflegeneuordnungsgesetz_PNOG.pdf (abgerufen am 04.10.2026) ↩↩

  2. Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Pflegestatistik, Stichtag Dezember 2023, Pflegebedürftige nach Pflegegrad und Art der Versorgung. https://www.statistik.sachsen.de/html/pflegebeduerftige.html (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  3. Eigene Berechnung. 58.276 Menschen mit Pflegegrad 1, davon 43.420 ohne jede Inanspruchnahme, bleiben 14.856 (Pflegestatistik Sachsen, Dezember 2023). 14.856 × 131 Euro × 12 Monate = 23,4 Millionen Euro; alle 58.276 = 91,6 Millionen Euro. 23,4 Millionen Euro ÷ 38 Euro je Stunde (Mischsatz aus den sächsischen Preisobergrenzen) = rund 615.000 Stunden; ÷ 880 bis 1.040 abrechenbare Stunden je Vollzeitstelle = 591 bis 698 Vollzeitstellen; × 1,8 (geschätzter Teilzeitfaktor) = 1.064 bis 1.257 Beschäftigte. Produktivquote und Teilzeitfaktor sind Schätzungen, keine Erhebung. ↩

  4. Swen Staack, Vorsitzender der Deutschen Alzheimer Gesellschaft, Pressemitteilung „Bei Demenz geht es vor allem um Hilfen für den Alltag!“, 29.09.2026. https://www.lifepr.de/pressemitteilung/deutsche-alzheimer-gesellschaft-ev/Bei-Demenz-geht-es-vor-allem-um-Hilfen-fr-den-Alltag/boxid/1074545 (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  5. Regierungsentwurf PNOG (wie Fußnote 1), Vorblatt S. 4: „präventionsorientierte Fokussierung der Leistungen bei Pflegegrad 1“. ↩

  6. Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2023, Deutschlandergebnisse, Stichtag Dezember 2023; Pressemitteilung Nr. 478 vom 18.12.2024. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/12/PD24_478_224.html (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  7. Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, Stellungnahme zum Referentenentwurf PNOG vom 10.06.2026, S. 11. https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Stellungnahmen/doc/2026-06-10_BAGFW-Stena_RefEentwurf_PNOG_fin_a.pdf (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  8. Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich nach § 45b Abs. 1 SGB XI in der geltenden Fassung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  9. Regierungsentwurf PNOG (wie Fußnote 1): Pflegebegleitung „erst ab dem 1. Januar 2029“ (Begründung S. 210, Art. 11 Abs. 3 S. 72); Mehrausgaben 0 / 300 / 500 Millionen Euro für 2027 / 2028 / 2029 (Finanztabelle S. 5). ↩↩

  10. Regierungsentwurf PNOG (wie Fußnote 1), Begründung zu § 7d, S. 178: Empfehlungen zur Qualifikation bis 30.09.2027; Pflegebegleitung durch multiprofessionelle Teams, „nicht in jedem Fall“ eine Pflegefachperson. ↩↩

  11. Bundesagentur für Arbeit, Blickpunkt Arbeitsmarkt: Arbeitsmarktsituation in Pflegeberufen, Mai 2026, Kernaussagen und Abschnitt 2.6. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Berufe/Generische-Publikationen/Arbeitsmarktsituation-in-Pflegeberufen.pdf?__blob=publicationFile&v=23 (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  12. Techniker Krankenkasse, Pressemitteilung „Tag der Pflegenden: Pflegekräfte mit deutlich höherer Belastung im Job“, 11.05.2026 (Daten 2025). https://www.tk.de/presse/themen/pflege/pflegepolitik/pflege-belastung-angehoerige-2217178 (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  13. WIdO/AOK, Fehlzeiten-Report 2022 (Daten 2021): 28,2 Arbeitsunfähigkeitstage je 100 AOK-Mitglieder wegen Burnout in Pflegeberufen gegenüber 14,2 im Durchschnitt aller Berufe; berichtet in Bibliomed Pflege, 23.08.2022. https://www.bibliomed-pflege.de/news/hohes-burnout-risiko-von-pflegefachpersonen (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  14. Zulassung als ambulante Betreuungseinrichtung: Regierungsentwurf PNOG (wie Fußnote 1), § 45a Abs. 1 neu (S. 45) und Begründung S. 211 f.; verantwortliche Fachkraft mit Weiterbildung von mindestens 460 Stunden: § 71 Abs. 3 SGB XI; Tarifbindung: § 72 Abs. 3a SGB XI; Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst: § 114 SGB XI. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__71.html (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  15. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Stellungnahme DV 13/26 zum Referentenentwurf PNOG, S. 9. https://www.deutscher-verein.de/fileadmin/user_upload/dv/pdfs/Empfehlungen_Stellungnahmen/2026/DV-13-26_Stellungnahme_Entwurf_Gesetz_zur_Neuordnung_der_Pflegeversicherung.pdf (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  16. Regierungsentwurf PNOG (wie Fußnote 1), § 35b neu, S. 39: Abtretung von Ansprüchen unter anderem nach § 45b. ↩

  17. Regierungsentwurf PNOG (wie Fußnote 1), § 28a Nr. 1 (S. 37) und Vorblatt S. 82: Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 bleiben erhalten. ↩

  18. Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Auslegungshinweise zur Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung, Stand 26.05.2025, S. 14: Basisschulung „im Umfang von 40 Schulungsstunden“. https://www.pflegenetz.sachsen.de/download/BF-Auslegungshinweise-SaechsPflUVO-26.05.2025.pdf (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  19. PflegeNetz Sachsen, Informationsblatt für Pflegebedürftige zu den Preisobergrenzen nach der SächsPflUVO: allgemeine Preisobergrenze 42,45 Euro je Stunde ab 01.01.2025; Nebenkosten einschließlich Fahrtzeiten sind im Preis enthalten. https://www.pflegenetz.sachsen.de/download/Infoblatt-Preisobergrenzen-fuer-Pflegebeduerftige-bf.pdf (abgerufen am 04.10.2026) ↩↩

  20. 12,82 Euro ab 01.01.2025: Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/milov4/ (abgerufen am 04.10.2026) · 13,90 Euro ab 01.01.2026 und 14,60 Euro ab 01.01.2027: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05.11.2025, § 1, https://www.gesetze-im-internet.de/milov5/__1.html (abgerufen am 04.10.2026) · 14,60 ÷ 12,82 = 1,139. ↩

  21. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Betreuung mit Fahrten: Auslegungshinweise SächsPflUVO (wie Fußnote 18), Abschnitt 5.1, S. 12; ärztliche Untersuchung: § 48 Abs. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung. https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__48.html (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  22. Regierungsentwurf PNOG (wie Fußnote 1), § 45a Abs. 3 neu, S. 45. ↩

  23. GKV-Spitzenverband, Empfehlungen nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern, Fassung vom 22.05.2018, §§ 2 bis 5. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/richtlinien_zur_pflegeberatung_und_pflegebeduerftigkeit/180522_Pflege_Empfehlungen_7a_Abs._3_Satz_3_SGB_XI.pdf (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  24. Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Landesdemenzplan Sachsen, Maßnahme 4.3. https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/45004/documents/68722 (abgerufen am 04.10.2026) ↩

  25. Unser Vorschlag. 15 Euro je Stunde liegt knapp über dem gesetzlichen Mindestlohn von 14,60 Euro ab 2027 (siehe Fußnote 20). ↩

  26. Zum Beispiel BARMER Institut für Gesundheitssystemforschung (bifg), Gesundheitsatlas Demenz: Auswertung nach Landkreisen, Mindestfallzahl 20 Personen. https://www.bifg.de/atlas/demenz-alzheimer-vaskulaere-demenz (abgerufen am 04.10.2026) ↩

Mitzeichnen

Unterschreib mit, als Organisation oder als Privatperson.

Wir brauchen einen Namen und eine Mailadresse. Du bekommst dann eine Mail von info@aubisoka.de mit einem Link. Du musst den Link klicken, damit deine Unterschrift erscheint. Keine Mail da? Bitte schau in deinem Spam-Ordner nach, das ist dann von uns. So kann niemand andere ungefragt eintragen. Die Mailadresse selbst speichern wir nicht.

Datenschutz beim Mitzeichnen

Was wir speichern: den Namen, ob Organisation oder Privatperson, ob du genannt werden willst, wann der Eintrag kam, und einen nicht umkehrbaren Prüfwert deiner Mailadresse, damit jede Adresse nur einmal unterzeichnet. Die Mailadresse selbst nutzen wir nur für den Bestätigungslink und speichern sie nicht. Keine Anschrift, keine IP-Adresse. Unbestätigte Einträge löschen wir nach sieben Tagen.

Wofür: damit der Brief mit allen Unterzeichnenden hier steht und an die Empfänger geht. Ohne Haken bei „öffentlich nennen“ zählen wir dich nur mit, dein Name taucht nirgends auf.

Wo und wie lange: in einer Datenbank auf unserem Webserver, nicht bei Dritten. Wir löschen alle Einträge nach Abschluss der Aktion. Schon versandte Briefe können wir nicht zurückholen.

Rechtsgrundlage und Widerruf: deine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Eine Nachricht an info@aubisoka.de genügt, dann löschen wir deinen Eintrag. Alles Weitere im Datenschutz.

Ohne Internet? Die Unterschriftenliste zum Ausdrucken ist für alle, die nicht online mitzeichnen können (mit Hinweisen für die Sammelnden), der Flyer ist eine Postkarte A6 mit QR-Code zum Weitergeben. Ausgefüllte Listen bitte bis 31. Oktober 2026 an Aubisoka, Oschatzer Straße 46, 01127 Dresden, oder als Foto an info@aubisoka.de.

Unser Film

Was die Reform für Familien in Sachsen heißt.

Wer pflegt, wie viel Zeit das kostet und was ab 2027 wegfällt: alle Zahlen mit Quelle, mit der Stimme von Stephan Förster.

Du wirst auch mal alt15:16 Minuten · Bilder, Video und Stimmen teils mit KI erzeugt, alle Personen erfunden.
Was wir sonst machen

Unsere Angebote

Schulungen für Betreuungs- und Entlastungskräfte in Sachsen, das Pflege-Navi Pflavi, okidok für Pflegedienste, die Lernplattform Vibelearner und unsere bisherigen Projekte.

Zu den Angeboten